ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 GELTUNSGBEREICH

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Durchführung von Veranstaltungen in der Alten Mühle (nachfolgend Veranstaltungsraum genannt). Sie gelten insbesondere für die Überlassung von Flächen und Räumen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen und für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen. Der Veranstaltungsraum wird durch die Wurmtaler Mühle GmbH · Alte Mühle 1–8 · 52146 Würselen (nachfolgend Betreiber genannt) betrieben.

Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Vertragspartner (im folgenden Veranstalter genannt) gelten nur, wenn der Betreiber sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem Veranstalter im Vertrag abweichende Vereinbarungen von den vorliegenden AGB der von den Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen getroffen, haben diese individuellen Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb der AGB und innerhalb der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen.

Die vorliegende AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Veranstalter, soweit sie nicht durch eine neuere, fortgeschriebene Fassung ersetzt werden.

§ 2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES, VERTRAGSERGÄNUZUNGEN

Alle Verträge mit dem Betreiber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift beider Vertragspartner. Sie kommen erst zustande, wenn der Veranstalter den ausgefertigten und von dem Betreiber unterschriebenen Vertrag so rechtzeitig unterschrieben zurücksendet, dass er innerhalb der im Vertragsangebot bezeichneten Annahmefrist beim Betreiber eingeht. Die postalische oder elektronische Zusendung einer Kalkulation oder eines Preis-Angebots ist stets unverbindlich und stellt kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.

Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Mündlich erteilte Aufträge sind vom Veranstalter unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Lieferung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch Übergabeprotokoll oder Lieferschein bestätigt werden.

Reservierungen und Optionen enden spätestens mit Ablauf der im Vertrag bezeichneten Rücksendefrist. Eines gesonderten Hinweises gegenüber dem Veranstalter bedarf es insoweit nicht.
Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung zu bestimmten Terminen begründet keine Rechte für die Zukunft.

§ 3 Vertragspartner, Veranstalter, Veranstaltungsleiter

Vertragspartner des Betreibers ist, der im Vertrag bezeichnete Veranstalter. Die unentgeltliche Überlassung oder entgeltliche Überlassung des Vertragsobjekts ganz oder teilweise an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Betreiber.

Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch, ist der Dritte dem Betreiber vor Vertragsabschluss zu benennen. In diesem Fall wird der Dritte neben dem Veranstalter namentlich in den Vertrag aufgenommen. Die Zustimmung zur Überlassung der Eventlocation an diesen Dritten gilt nur dann als erteilt, wenn der Dritte bei der Ausfertigung des Vertrags vom Betreiber namentlich bezeichnet wurde. Eine Zustimmung zur Überlassung der Eventlocation an Dritte nach Vertragsabschluss kann ohne Angabe von Gründen vom Betreiber verweigert werden.

Der Veranstalter bleibt gegenüber dem Betreiber stets für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten verantwortlich, auch wenn ein Dritter zusätzlich im Vertrag bezeichnet ist.

Der Veranstalter hat dem Betreiber auf Anforderung vor der Veranstaltung eine verantwortliche mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person namentlich zu benennen.

Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AGB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.

§ 4 VERTAGSGEGENSTAND, NUTZUNGSZWECK

Die Überlassung der Eventlocation erfolgt zu dem im Vertrag bezeichneten Nutzungszweck. Jede Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Betreiber. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Betreiber über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Nutzung und Überlassung der Eventlocation zur Durchführung von Parteietagen oder von parteipolitischen Werbe- und Propagandaveranstaltungen, die wegen ihrer Inhalte oder Teilnehmer unter Beobachtung des Verfassungs- oder Staatsschutzes stehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Eventlocation darf nur für nicht kommerzielle Veranstaltungen genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung der Eventlocation ist nur mit einer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung des Betreibers möglich.

Die in der Eventlocation enthaltenen funktionalen Räumlichkeiten und Flächen, wie Stuhllager Cateringbereich, Kühlraum und Verwaltungsräume, sind nicht Gegenstand des Vertrags und werden dem Veranstalter nicht überlassen, soweit im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. Dies gilt auch für alle äußeren Wandflächen sowie für Flächen außerhalb der des Gebäudes insbesondere im Bereich allgemeiner Verkehrsflächen und des Eingangsbereichs. Zugänge, Ausgänge und Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder und Notbeleuchtungen dürfen nicht verstellt oder abgehängt werden. Rauchen ist nur im Außenbereich gestattet.

Der Betreiber ist berechtigt den überlassenen Veranstaltungsort jederzeit auch gemeinsam mit Dritten zu betreten.

§ 5 ENTGELT

Die vertraglich vereinbarten Entgelte und Zahlungsfristen ergeben sich aus dem Vertrag und aus der Anlage 1 zum Vertrag. Für Leistungen und Nebenkosten, die bei Vertragsabschluss noch nicht kalkuliert werden konnten oder erst nachträglich beauftragt wurden, erfolgt die Berechnung auf Grundlage der jeweils geltenden Benutzungsentgelte und Nebenkostentarife.

Soweit nicht abweichend vertraglich vereinbart, beinhalten die Benutzungsentgelte die Überlassung der Eventlocation inklusive Tische und Bestuhlung, Heizung, Beleuchtung, Reinigung bei normaler Verschmutzung, üblichen Stromverbrauch und Tätigkeiten einer allgemeinen Locationaufsicht. Werden weitere Leistungen durch den Betreiber erbracht oder entstehen durch die Veranstaltung zusätzliche Nebenkosten und/oder Personalkosten, sind diese durch den Veranstalter nach den geltenden Tarifen des Betreibers zu erstatten.

Soweit im Zusammenhang mit der Veranstaltung zusätzliche Kosten anfallen, die nicht in den Nutzungstarifen des Betreibers aufgeführt sind, werden diese dem Veranstalter nach ortsüblichen Tarifen zuzüglich einer pauschalierten Verwaltungskostenumlage in Höhe von maximal 20% gesondert in Rechnung gestellt.

§ 6 ZAHLUNGEN

Zahlungen sind ohne Abzüge, Bankspesenfrei an eine im Vertrag oder auf der Rechnung angegebene Bankverbindung des Betreibers zu zahlen. Rechnungen des Betreibers können elektronisch als PDF-Datei entsprechend Artikel 233 Absatz 1 Satz 2 MwStSystRL übermittelt werden.

Der Betreiber ist berechtigt Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen (Kaution) vom Veranstalter zu verlangen.

Es gelten folgende Zahlungshöhen und Zahlungstermine:

25% (aufgerundet) der Auftragssumme vom Gesamtbetrag der Veranstaltung zur verbindlichen Reservierung des Veranstaltungstermins. Der Betreiber ist dadurch verpflichtet, alle angemieteten Räume exklusiv für den Kunden freizuhalten. 70% Anzahlung der jeweils nach Ihren Wünschen angepassten Auftragssumme zahlbar bis spätestens 28 Werktage (ausgehend von einer 5 Werktagewoche) vor Veranstaltungsbeginn. Restzahlung 5 Werktage nach Rechnungseingang. Der Betreiber behält sich vor, nach Vertragsabschluss die Zahlungskonditionen zu ändern.
Der Betreiber ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.

Werden vereinbarte Zahlungen nicht fristgerecht vor der Veranstaltung geleistet, wird die Eventlocation nicht zur Verfügung gestellt. Der Betreiber ist in diesem Fall berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle der Zahlung nach Fälligkeit oder des Zahlungsverzuges bestimmen sich die Ansprüche des Betreibers im Übrigen nach § 288 BGB.

§ 7 ÜBERGABE, PFLEGLICHE BEHANDLUNG, RÜCKGABE

Der Betreiber ist berechtigt die Übergabe des Vertragsgegenstandes zu verweigern, soweit der Veranstalter seine vertraglich geschuldeten Zahlungspflichten nicht erfüllt hat.

Mit Überlassung des Vertragsgegenstandes kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung der Versammlungsstätte einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge verlangen. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese dem Betreiber unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet ist davon auszugehen, dass keine erkennbaren Mängel, die über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen, zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sind. Der Veranstalter trägt in besonderem Maße dafür Sorge, dass die Eventlocation inklusive der darin befindlichen Einrichtungen schonend und pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden.

Alle Arten von Schäden sind ohne Verzug dem Betreiber anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung hat der Veranstalter die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen.

Alle für die Veranstaltung eingebrachte Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. In der Eventlocation verbliebene Gegenstände können zu Lasten des Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden. Wird die Eventlocation nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der Veranstalter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Eventlocation bleibt vorbehalten.

Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.

§ 8 DEKORATION

Die Errichtung und Anbringung von Dekoration in und um die Eventlocation durch den Veranstalter ist nur nach Rücksprache mit dem Betreiber zulässig Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Alle für die Veranstaltung eingebrachte Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

§ 9 GASTRONOMIE, CATERING

Die gastronomische Bewirtschaftung übernimmt die Firma KERRES Catering GmbH. Bei Buchung der Alten Mühle ist die Firma KERRES ebenfalls verbindlich gebucht. Sollte das nicht gewünscht sein, besteht die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung schriftlich zu wiedersprechen. Nach dem Wiederspruch kann ein anderen Caterer frei nach Wahl beauftragt werden. Hierzu ist jedoch eine vorherige Absprache mit dem Betreiber erforderlich und es können zusätzliche Kosten entstehen.

Der Ausschank von Getränken in der Eventlocation ist exklusiv dem Betreiber vorbehalten. Der Veranstalter und der von ihm beauftragte Caterer sind nicht berechtigt Getränke über andere Bezugsquellen in der Versammlungsstätte bereitzustellen und anzubieten.

§ 10 GEMA / FEUERWERK

Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Der Betreiber kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Veranstalter den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Veranstalter verlangen. Soweit der Veranstalter zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann der Betreiber eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Veranstalter verlangen.

Feuerwerk und offenes Feuer sind auf dem Gelände der Eventlocation und auf den umliegenden Parkplätzen nicht gestattet.

§11 WERBUNG, PRESSEVERÖFFENTLICHUNGEN

Jede Art von Werbung für kommerzielle Zwecke ist im Mietgegenstand sowie im Außenbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erlaubt. Der Betreiber hat das Recht, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und/oder Tonaufnahmen von der Veranstaltung des Veranstalters anzufertigen und/oder anfertigen zu lassen und für Werbezwecke und/oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht. Das Gleiche gilt für Aufnahmen, die von Presse, Rundfunk und/oder Fernsehen mit Zustimmung des Betreibers erfolgt sind.

Film- und/oder Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken im Mietobjekt bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Betreibers. Bei der Nennung der Eventlocation auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet) Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten ist ausschließlich der Namen des Veranstaltungsortes im Originalschriftzug und die Originallogos zu verwenden. Diese erhält der Veranstalter vom Betreiber auf Anforderung zugesandt. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist ohne Zustimmung des Betreibers nicht gestattet.

Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Plakaten in und um die Eventlocation durch den Veranstalter ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Betreiber zulässig. Der Vertragspartner trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten Werbemaßnahmen auf dem Gelände der Eventlocation die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen. Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Veranstalter zum Schadenersatz. Der Veranstalter trägt ebenfalls Sorge dafür, dass alle Plakatierungen und Hinweisschilder unverzüglich nach der Veranstaltung auf seine Kosten entfernt werden; andernfalls lässt der Betreiber diese Arbeiten auf Kosten des Veranstalters vornehmen.

Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher und dem Betreiber.

§ 12 HAFTUNG

Der Veranstalter hat die Eventlocation in dem Zustand an den Betreiber zurückzugeben, wie er sie vom Betreiber übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, den Veranstalter, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

Der Veranstalter stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von seinen Gästen oder den Veranstaltungsbesuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besucherzahlen, Missachtung von Rauchverboten), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden können.

Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen, es sei denn, dem Betreiber ist Vorsatz vorzuwerfen oder es muss für eigene grobe Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen einstehen oder der Schadensersatzanspruch resultiert aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Eine hiernach bestehende Haftung ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

Der Veranstalter haftet für Schäden an Gebäude und/oder Inventar, die durch ihn selbst, seine Familienangehörigen oder Gäste, Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es obliegt dem Kunden, sich für derartige Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern. Der Betreiber ist berechtigt, einen Nachweis über eine entsprechende Versicherung zu verlangen.

Der Betreiber übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Schaden der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten, Garderobe oder sonstigen Wertgegenstände.

§ 13 RÜCKTRITT/ KÜNDIGUNG / STORNIERUNG

Im Falle der Kündigung durch den Veranstalter sind von diesem alle Rechnungen zu begleichen, die bis dahin mit der Auftragserteilung zusammenhängen. Des Weiteren kommt der Veranstalter für alle eventuell daraus resultierenden Ausfallsrechnungen auf.

Stornierungen nach § 24 Absatz 1 und 2 der AGB verbindlich gewordenen Buchungen durch den Veranstalter müssen schriftlich erfolgen. Im Falle einer Stornierung nach Vertragsabschluss bis 9 Monate vor der Veranstaltung, erlauben wir uns eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 290,- € zu berechnen. Bei einer Stornierung von Veranstaltungen oder sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, stellt der Betreiber bei einer Stornierung weniger als 270 Tage vor dem Leistungstermin 25% des vereinbarten Leistungspreises in Rechnung.

Im Falle einer späteren Stornierung stellt der Betreiber:
– weniger als 180 Tage vor dem Leistungstermin 50%
– weniger als 120 Tage vor dem Leistungstermin 90%
und weniger als 30 Tage vor dem Leistungstermin 100%
des vereinbarten Leistungspreises in Rechnung.

Fremdleistungen, wie Catering, DJ, Technik, Zelte usw. können nur nach den AGB´s der Vertragsfirmen storniert werden. Die Informationspflicht liegt hierfür bei dem jeweiligen Veranstalter.

Dem Veranstalter bleibt in allen Fällen der Stornierung der Nachweis eines niedrigeren, der dem Betreiber der eines höheren Schadens vorbehalten. Der Betreiber ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:

a) die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,

b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt,

c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,

d) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird,

e) der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale politische oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird,

f) gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen Versammlungsstätten rechtliche Vorschriften durch den Veranstalter verstoßen wird,

g) der Veranstalter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs- Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber dem Betreiber oder gegenüber Behörden, der Feuerwehr, den Sanitäts- und Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nachkommt,

h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Macht der Betreiber ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in § 16 Absatz 5 a) bis 1 h) genannten Gründe Gebrauch, behält er den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

§ 14 VOM KUNDEN ZU VERTRETENDE ÄNDERUNGEN DES LEISTUNGSUMFANGS

Reduzierungen der Teilnehmerzahl können einmalig bis 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn im Rahmen von 10 % der vereinbarten Teilnehmerzahl kostenfrei vorgenommen werden. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % muss dem Betreiber schriftlich mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Betreibers. Der Betreiber behält sich vor eine Stornierungsgebühr zu erheben. Ohne entsprechende Zustimmung erfolgt die Abrechnung bei einer Abweichung nach unten nach der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl. Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl auf der Grundlage der ursprünglichen Teilnehmerzahl berechnet.

§ 15 HÖHERE GEWALT

Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist der Betreiber für den Veranstalter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Veranstalter in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler, das nicht Zustandekommen der Eheschließung oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.

§ 16 ERFÜLLUNGSORT, RECHT, GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Aachen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand von Gesetz bestimmt wird, gilt für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Aachen als Gerichtsstand vereinbart.

§ 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB oder des Vertrags oder unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird. Entsprechendes gilt bei Vorliegen einer Vertragslücke.